AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der fahrschule wintidrive

Allgemeines
Diese AGB kommt bei jeder Anmeldung zur Anwendung (mündlich, telefonisch, WhatsApp, SMS, Kontaktformular etc.) und endet automatisch nach bestandener praktischer Führerprüfung oder nach dem absolvieren des Kurses. Die AGB ist auf der Website der fahrschule wintidrive.ch ersichtlich: https://www.wintidrive.ch/agb.php und werden jedem Fahrschüler abgegeben. Die fahrschule wintidrive.ch behält sich das Recht vor, diese AGB für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen. Neue Fassungen gelten mit ihrer Veröffentlichung auf unserer Homepage.

Der Fahrlehrer verpflichtet sich, den Fahrschüler/Innen unter den nachstehenden Bedingungen eine einwandfreie und ordnungsgemässe Ausbildung zu bieten, welche den Anforderungen des schweizerischen Strassenverkehrsgesetztes für die Zulassung von Personen zum Strassenverkehr entspricht. Der Fahrlehrer ist staatlich geprüfter Fahrlehrer oder im Besitz des eidg. Fachausweises und hat auch eine Fahrlehrerbewilligung im jeweiligen Kanton, wo die Praktische Führerprüfung abgelegt wird.
Der Abschluss des Ausbildungsvertrages stellt keine Garantie für die Erlangung des Führerausweises dar.

Praktischer Unterricht
Die Lektionen für den praktischen Unterricht werden mit einem dafür ausgerüsteten Fahrschulfahrzeug erteilt. Bei Kontrollfahrten zum Umtausch des ausl. Führerausweises oder für die Taxiprüfung (BPT, 121) kann auch ein eigenes Fahrzeug für die Fahrstunden und die praktische Prüfung benutzt werden.
Die Dauer einer Lektion für praktisches Fahren beträgt 60 Minuten und beinhaltet: Begrüssung, Instruktionen, praktisches Fahren, Schlussbesprechung und Terminsuche.

Der Treffpunkt für die Fahrstunden ist an der Salstrasse 24, 8400 Winterthur gleich hinter dem Hauptbahnhof Winterthur oder in Ausnahmefällen in Absprache bei Dir.

Der Lernfahrausweis ist zu jeder Lektion mitzubringen und muss zu Beginn der Lektion vorgewiesen werden.
Es ist im fahrfähigen Zustand zur Fahrstunde zu erscheinen. Der Unterzeichnende weiss, dass er während der Lektionen weder unter Alkohol-, Drogen-, oder/und Medikamenteneinfluss stehen darf. Zur die Fahrstunde muss geeignetes Schuhwerk getragen werden. Wir behalten uns vor, einen fahrunfähigen Fahrschüler nach Hause zu schicken und die Fahrstunde dann voll anzurechnen.

Termine
Der/die Fahrschüler/in ist jeweils selber für die Terminierung der Fahrlektionen verantwortlich und muss die Termine mit dem Fahrlehrer vergleichen und überprüfen. Der/die Fahrschüler/in wird per E-Mail über die vereinbarten Termine informiert und muss bei Unstimmigkeiten sich mit seinem Fahrlehrer in Verbindung setzen. Bei Unstimmigkeiten oder Streitfällen gelten die Eintragungen des Fahrlehrers in unserem elektronischen Kalender.
Vereinbarte Lektionen, die nicht eingehalten werden können, müssen mindestens 24 Stunden im Voraus via SMS, Anruf oder E-Mail abgemeldet werden, ansonsten werden sie in Rechnung gestellt.

Um Pünktlichkeit bei den vereinbarten Lektionen wird gebeten. Der Fahrlehrer wartet beim vereinbarten Treffpunkt höchstens 15 Minuten auf verspätete Fahrschüler. Erscheint der Fahrschüler bis zu diesem Zeitpunkt nicht oder es kann telefonisch keine Einigung erzielt werden, kann der Fahrlehrer sich vom vereinbarten Treffpunkt entfernen und die Lektionen werden voll verrechnet. Falls sich der Fahrlehrer verspätet (hohes Verkehrsaufkommen zwischen Fahrschüler-Wechsel etc.), so hat der Fahrschüler mindestens 15 Minuten am vereinbarten Treffpunkt zu warten.
Praktische Führerprüfung / 3. Praktische Führerprüfung

Der Preis für die praktische Prüfung (40 Minuten einfahren, zur Verfügung stellen des Fahrzeuges während der Prüfung, Rückfahrt zum Treffpunkt) wird mit Fr. 120.-- berechnet.

Zwischen der ersten negativen und der zweiten Prüfung muss eine Vorprüfungsfahrt mit einem anderen Fahrlehrer positiv bestanden werden.
Zwischen der zweiten negativen und der dritten Prüfung müssen zwei Vorprüfungsfahrten mit einem anderen Fahrlehrer positiv bestanden werden. Erst danach werden wir einen gebührenpflichtigen Termin für das Vorgespräch beim Strassenverkehrsamt in Winterthur vereinbaren.

Administrations- und Versicherungspauschale
Darin enthalten sind Leistungen, welche ausserhalb des eigentlichen Fahrunterrichts erbracht werden:
Ausbildungsberatung Prüfungsanmeldung Administrationsarbeiten Schülerblatt nachführen.
Beitrag an Versicherungskosten Wagen in Werkstatt bringen nach Unfall Besprechungen am Unfallort und mit Werkstatt Arbeitsausfall während Reparatur Telefonate nicht gedeckte Schäden Selbstbehalt der Versicherung.
Ein Auszug aus den Versicherungsbestimmungen ist im Anhang 1 ersichtlich.

Preise und Zahlungsbedingungen
Fahrstunden können mittels Barzahlung, TWINT oder Vorauszahlung bezahlt werden.

Barzahlung
Kann die gebuchte Fahrlektion nicht gleich bezahlt werden, muss dies beim nächsten Termin nachgeholt werden. Kann auch dann die Fahrlektionen nicht bezahlt werden, wird die Fahrlektion storniert und mit den bereits absolvierten Fahrlektionen in Rechnung gestellt. Bis zur vollständigen Bezahlung der bereits absolvierten Fahrlektionen werden keine neuen Fahrlektionen mehr vereinbart.

Rechnung
Fahrstunden gegen Rechnung werden nur Garagen oder Institutionen genehmigt und mit Fr. 95.00 pro Fahrstunde berechnet.

Vorauszahlung / Abonnemente / Pakete
Fahrstunden im Abonnement oder Paket müssen im Voraus oder innert einer Woche nach Erhalt des Einzahlungsscheins / der Rechnung bezahlt werden. Nicht genutzte Fahrstunden im ABO werden zurückerstattet.

Mahnung / Betreibung
Für eine eventuelle Mahnung behalten wir uns das Recht vor, eine Gebühr von CHF 20.00 und für eine Betreibungsandrohung CHF 30.00 zu verrechnen. Betreibungen werden durch ein Inkassobüro getätigt. Für die daraus entstehenden Kosten (Verzugszins, Bearbeitungsgebühren, Löschung des Betreibungsbegehrens) hat der Fahrschüler aufzukommen.

Preise
Nothelferkurs Fr. 120.00
Administration- und Versicherungspauschale (einmalig) Fr. 100.--
Einzellektion Fr. 95.--
Einzellektion mit eigenem Fahrzeug Fr. 85.--
5-er Abonnement Fr. 460.-- (Lektion à Fr. 92.--)
10-er Abonnement Fr. 890.-- (Lektion à Fr. 89.--)
20-er Abonnement Fr. 1720.-- (Lektion à Fr. 86.--)
Verkehrskunde Fr. 190.--

Die aktuellen Preise sind auf der Website unter https://www.wintidrive.ch/preise/index.php ersichtlich.

Nothelferkurs
Der Verkehrskunde wird durch Nothelfer am Bahnhof Winterthur organisiert. Fragen bezüglich Nothelferkurs sind an den den Veranstalter zu richten.
https://www.nothelferambahnhof.ch/winterthur#

Verkehrskundeunterricht (VKU)
Der Verkehrskunde wird durch Verkehrskunde am Bahnhof Winterthur organisiert. Fragen bezüglich Verkehrskunde sind an den den Veranstalter zu richten.
https://www.vkuambahnhof.ch/winterthur#

Versicherung
Die Fahrschule winti-west über eine Betriebshaftpflichtversicherung. Die Unfallversicherung ist Sache der Kursteilnehmer. In der Regel sollten alle Kursteilnehmer bereits über eine Unfallversicherung verfügen (Arbeitgeber, Krankenkasse, etc.). Für alle von der Fahrschule winti-west organisierten Kurse und Veranstaltungen schliessen wir jegliche Haftung für entstandene Schäden aus. Das Benutzen des Theorielokals erfolgt auf eigene Gefahr. Für Diebstahl und Verlust von Gegenständen kann die Fahrschule nicht haftbar gemacht werden.

Datenschutz
Die Fahrschule muss von Gesetz her die Personaldaten und Schülerblätter der Kursteilnehmer und Fahrschüler 3 Jahre aufbewahren.
Die Daten werden nur an Dritte weitergegeben, welche für die Datenverarbeitung beauftragt und an strikte Vertraulichkeit gebunden wurden (Buchhaltung/Treuhand). Die Fotos, die während der Fahrausbildung gemacht werden, dürfen für unsere Homepage, die eigenen Facebook-Seiten oder eigenen Werbezwecke verwendet werden.

Gerichtsstand/Anwendbares Recht
Gerichtsstand aus Streitigkeiten aus diesem Ausbildungsvertrag ist ausschliesslich Winterthur. Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung werden ausschliesslich nach schweizerischem Recht beurteilt.

Ausgabe vom 18. Februar 2022

Anhang 1 - Auszug aus den Versicherungsbestimmungen - Strada, Die Fahrschulversicherung - axa winterthur Versicherungen
Kaskoversicherung: Schäden am Fahrschulfahrzeug beim Fahrunterricht und zusätzlich Schäden an Fahrzeugen des Fahrschülers oder ein ihm von einem Dritten zur Verfügung gestelltes Fahrzeug sind versichert - während des Fahrunterrichts - während der Führerprüfung - unmittelbar vor und nach der Fahrschule, wenn der Fahrlehrer das Fahrzeug mit der Absicht lenkt, die Schüler abzuholen oder das Fahrzeug abzustellen...
Unfallversicherung: Versichert sind Unfälle (=Verletzung etc.) des Fahrschülers während der Lernfahrt mit dem Fahrlehrer. Versichert sind auch Unfälle (=Verletzung etc.) des Fahrschülers - während der theoretischen Führerprüfung - während des theoretischen Unterrichts auf dem Gelände des Theorielokals....
Haftpflichtversicherung: Versichert ist die Haftpflicht - des Fahrschülers während des praktischen und theoretischen Unterrichts....

Anhang 2 Strassenverkehrsrecht - Verantwortung während der Lernfahrt
SVG Art. 15 Aus- und Weiterbildung der Motorfahrzeugführer
1 Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt
2 Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.
3 Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung.

SVG Art. 100 Strafbarkeit
3 Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen. Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können.

VRV Art. 2 Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss
1 Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist verboten:
e. Fahrlehrern während der Berufsausübung;
f. Fahrzeugführern auf Lern- und Übungsfahrten;
g. Begleitpersonen auf Lernfahrten;
h. Inhabern des Führerausweises auf Probe, ausgenommen auf Fahrten mit
Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M.

VRV Art. 27 Lernfahrten
1 So lange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden, müssen sie auf der Rückseite an gut sichtbarer Stelle eine blaue Tafel mit weissem L tragen. Die Tafel ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet.
2 Auf Lern- und Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter neben dem Führer Platz nehmen, ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren; der Begleiter muss wenigstens die Handbremse leicht erreichen können.
3 Der Inhaber eines Lernfahrausweises darf auf Motorrädern sowie auf oder in anderen Motorfahrzeugen, mit welchen er Lernfahrten ohne Begleitperson ausführen darf, keine Passagiere mitführen, die nicht selber über den entsprechenden Führerausweis verfügen.
4 Fahrschüler dürfen verkehrsreiche Strassen erst befahren, wenn sie genügend ausgebildet sind, Autobahnen und Autostrassen erst, wenn sie prüfungsreif sind.
5 Auf verkehrsreichen Strassen sind Anfahren in Steigungen, Wenden, Rückwärtsfahren und ähnliche Übungen untersagt, in Wohngebieten sind sie möglichst zu vermeiden.

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