Innerhalb eines Jahres(seit der Einreise in die Schweiz) muss der ausländische Führerausweis in einen schweizerischen Führerausweis umgeschrieben werden.
Wir empfehlen Ihnen das Gesuch frühzeitig einzureichen, da die Umtauschformalitäten in Einzelfällen längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Nach Ablauf dieses Jahres darf der ausländische Führerausweis in der Schweiz nicht mehr verwendet werden.
Personen, die berufsmässig (z.B. Lastwagenfahrer) in der Schweiz eingelöste Motorfahrzeuge der Kategorie B, B1, C, C1, D, D1 oder F führen möchten, müssen den schweizerischen Führerausweis der entsprechenden Kategorie vor Antritt der ersten berufsmässigen Fahrt erwerben.
Auf dem Gesuchsformular ist das Sehvermögen durch einen Arzt/Optiker (in der Schweiz) zu bestätigen. Der Sehtest ist zwei Jahre gültig.
Weitere Bedingungen für den Erwerb des schweizerischen Führerausweises finden Sie auf dem Gesuchsformular oder auf dem Merkblatt für die Kontrollfahrt.
Im Ausland erworbene Führerausweise werden anerkannt, wenn der Erwerb während eines Aufenthaltes von mindestens 12 zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat erfolgte und eine entsprechende Bestätigung beigebracht werden kann.
Schweizer Staatsbürgerin bzw. Staatsbürger
Wenn Sie bestätigen können, dass Sie sich während der Führerprüfung mindestens 12 Monate in Folge in dem Staat aufgehalten haben, der den Ausweis ausgestellt hat, kann der ausländische Führerausweis in einen Schweizer Führerausweis umgetauscht werden. Folgende Dokumente werden als Nachweise anerkannt:
Ab- und Anmeldebestätigung der Wohngemeinde
- Arbeitsvertrag
- Schulzeugnis
- Mietvertrag
Befreit sind InhaberInnen von Führerausweisen aus einem EU-/EFTA-Staat:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern sowie Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Korea (Republik), Kroatien, Marokko, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Tunesien, USA. >>Aktuelle Liste vom Strassenverkehrsamt
ACHTUNG: Die Fahrberechtigung mit dem ausländischen Führerausweis verfällt nach einem Jahr. Wichtig ist, dass Sie nach dem Ablauf der Umtauschfrist in der Schweiz nicht mehr fahren. Sie können den ausländischen Führerausweis jedoch auch jederzeit nach Ablauf dieses Jahres umtauschen.
Sehtest (auf Gesuchsformular zu bestätigen)
ein aktuelles Passfoto in Farbe (Format 35 x 45 mm)
ausländischer Führerausweis im Original
Bei Schweizerinnen und Schweizern: Identitätskarte oder Pass im Original
Bei Ausländerinnen und Ausländern: Ausländerausweis im Original
Übersetzung (von einem Konsulat oder einer Botschaft in der Schweiz), falls der Führerausweis nicht in lateinischer Schrift ist
Prüfungssprache ist Deutsch
Einwandfreie Fahrzeugbedienung
Korrektes Einspuren
Blicksystematik beim Abbiegen: Innenspiegel - Aussenspiegel - Seitenblick!!!
Vorausschauende Fahrweise
Fahren nach Wegweisern
ökologische Fahrweise (ECO-Drive)
Geschwindigkeitsgestaltung
Kenntnisse der Verkehrsregeln in der Schweiz (vor allem Vortrittregeln)
Allgemeines Verhalten im Verkehr
Personen, die Ausweise für höhere Kategorien besitzen, müssen eine ärztliche Untersuchung bei einem Bezirksarzt machen lassen. Wenn diese keine Auffälligkeiten zeigt, tauschen wir den ausländischen Führerausweis um. Das Aufgebot für den Arztuntersuch erhalten Sie von uns nach der Einreichung Ihres Gesuchs für den Umtausch des ausländischen Führerausweises.
Wenn Sie eine Kontrollfahrt (praktische Fahrprüfung) machen müssen, müssen innerhalb von zwei Jahren nach der bestandenen Kontrollfahrt zusätzlich eine technische Theorieprüfung machen.
Nach dem Umtausch des ausländischen Führerausweises in einen Schweizer Führerausweis, schicken wir die Führerausweise aus EU-/EFTA-Staaten zurück an den Ausstellerstaat.
Führerausweise aus NICHT EU-/EFTA-Staaten schicken wir an die Kundinnen und Kunden zurück.
Führerausweise von Personen mit Ausländer-Bewilligung F, N oder S schicken wir an das Bundesamt für Migration.