Gesetzesänderungen

Timeline Gesetzesänderungen

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  • 31. Oktober 2024

    Umtausch blauer Papierführerausweis

    Die Inhaberinnen und Inhaber von blauen Papierführerausweisen müssen diese bis spätestens am 31. Oktober 2024 gegen einen Ausweis im Kreditkartenformat umgetauscht haben.

    Danach verliert der Papierführerausweis als «Legitimationsdokument» seine Wirkung, nicht aber die Fahrberechtigung selber.

    Art. 10 Abs 4 SVG Nichtmitführen der Führerausweises Busse CHF 20.00

  • 1. April 2024

    Tachopflicht bei schnellen E-Bikes

    Ab April 2024 müssen schnelle E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis 45 km/h mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein, damit die Höchstgeschwindigkeit eingehalten werden kann, namentlich in Tempo 20- und Tempo 30-Zonen.

    Die Tachopflicht für neu in den Verkehr gesetzte E-Bikes gilt per 1. April 2024. Bereits heute im Verkehr stehende, schnelle E-Bikes müssen bis zum 1. April 2027 nachgerüstet werden.

  • 1. März 2024

    Steigerung der Qualität der praktischen Führerprüfung für den Erwerb eines Führerausweises für Motorräder (Kat. A) und für Personenwagen (Kat. B)

    Die Prüfungen für die Kategorie A und B müssen neu mindestens 45 Minuten im öffentlichen Strassenverkehr gefahren werden. Daher dauert die praktische Führerprüfung für den Erwerb eines Motorradführerausweises künftig länger (60 Minuten pro Kandidatin oder Kandidat statt bisher 30 Minuten).

  • 1. März 2024

    Gleichbehandlung beim Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises

    Während eines Entzuges des Lernfahr- oder des Führerausweises kann neu keine Ausweiskategorie mehr erteilt werden, die – wäre sie vor dem Entzug bereits erworben gewesen – hätte entzogen werden müssen.

  • 1. März 2024

    Abbau von Doppelspurigkeiten bei den Sehtests und den verkehrsmedizinischen Untersuchungen

    Wer bereits einen Lernfahr- oder Führerausweis besitzt und eine neue Ausweiskategorie erwerben will, muss neu keinen zusätzlichen Sehtest mehr machen. Ausweisinhaberinnen und -inhaber müssen die Anforderungen an das Sehvermögen stets erfüllen. Ebenfalls keinen Sehtest mehr benötigen sollen Personen, die eine berufsmässige Ausweiskategorie erwerben wollen. Ihr Sehvermögen wird bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung geprüft.

    Wer bereits eine berufsmässige Ausweiskategorie oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (BPT-Bewilligung) besitzt, muss sich zum Erwerb einer weiteren berufsmässigen Führerausweiskategorie oder der BPT-Bewilligung keiner weiteren verkehrsmedizinischen Untersuchung mehr unterziehen. Die Fahreignung wird bei den regelmässigen Kontrolluntersuchungen geprüft.

  • 1. März 2024

    Angleichung der Altersgrenzen für die verkehrsmedizinische Untersuchung

    Wer 75 und älter ist und erstmals ein Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis stellt, muss sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen. Bisher lag die Altersgrenze dafür bei 65 Jahren. Mit dieser Erhöhung gilt das gleiche Alter wie für die erste Kontrolluntersuchung von Personen, die beispielsweise die Ausweiskategorie B (Personenwagen) besitzen.

    Umsetzung eines Bundesgerichtsentscheids

    Der Zeitpunkt für das Aufgebot zur erstmaligen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung und der Untersuchungsrhythmus wird einheitlich vorgeschrieben. Damit wird einem Entscheid des Bundesgerichts Rechnung getragen und sichergestellt, dass die kantonalen Behörden betroffene Personen gleich behandeln.

  • 1. Januar 2021

    Weiterausbildung (WAB Kurse)

    Die Weiterausbildung wird künftig nur noch einen Tag dauern und muss im ersten Jahr nach der Führerprüfung absolviert werden.
    Sie beinhaltet praktische Übungen und das Erleben von Fahrsituationen unter realitätsnahen Bedingungen. Wesentlich für die Unfallverhütung ist das rechtzeitige, konsequente Bremsen in jeder Situation. Zwar gehört die Vollbremsung bereits heute zum Stoff der praktischen Führerprüfung, wegen dem sehr dichten Verkehr kann sie aber häufig weder geübt noch geprüft werden. Ein weiteres wichtiges Thema der Weiterausbildung ist das energieeffiziente Fahren, das künftig auch in Simulatoren geübt werden kann.

    Was passiert, wenn ich den WAB-Kurs nicht innerhalb von 12 Monaten mache?
    Du darfst zwar Fahrzeuge führen, musst aber bei einer Verkehrskontrolle mit einer Busse von bis zu 300 Franken rechnen (Art. 148 Abs. 1 VZV).

    Was ist zu tun, wenn ich nach Ablauf der Probezeit von 3 Jahren den WAB-Kurs noch nicht gemacht habe?
    Achtung, dein Fahrausweis ist nicht mehr gültig und Du darfst auf gar keinen Fall mehr fahren. Für den Besuch eines WAB-Kurses kannst Du beim Strassenverkehrsamt eine beschränkte Tagesfahrbewilligung holen.

  • 1. Oktober 2023

    Sanktionierung von Raserdelikten

    Raserdelikte werden auch künftig mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Führerausweisentzug von zwei Jahren sanktioniert. Die Gerichte erhalten aber neu mehr Ermessensspielraum, um die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und unnötige Härten zu vermeiden. Ist die Täterin oder der Täter beispielsweise noch unbescholten, kann das Gericht eine Strafe von weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe verhängen. Bei einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr kann die Dauer des Entzugs neu auf ein Jahr reduziert werden.

    Widerhandlungen mit dem Führerausweis auf Probe

    Begeht eine Inhaberin oder ein Inhaber eines Führerausweises auf Probe eine leichte Widerhandlung, wird neu weder die Probezeit verlängert noch der Führerausweis annulliert. Die Probezeit wird nur dann um ein Jahr verlängert, wenn der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen wird. Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begangen wird.

    Erleichterungen für Blaulichtorganisationen

    Neu müssen die Strafbehörden die Strafe bei unverhältnismässigen Verkehrsregelverletzungen von Lenkenden eines Polizei-, Feuerwehr-, Sanitäts- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten zwingend mildern. Neu wird zudem lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre und nicht mehr jene zur signalisierten Höchstgeschwindigkeit beurteilt. Die gesetzliche Mindestdauer des Führerausweisentzugs kann weiterhin immer unterschritten werden.

    Halterhaftung für Ordnungsbussen auch bei juristischen Personen

    Die Halterhaftung gilt neu nicht nur für natürliche, sondern auch für juristische Personen. Somit kann die Polizei die Ordnungsbusse auch einem Unternehmen in Rechnung stellen, wenn dieses der Polizei nicht mitteilt, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt das unternehmenseigene Fahrzeug gelenkt hat.

  • 1. Januar 2021

    Lernfahrten ab 17 Jahren

    Wer den Lernfahrausweis vor dem 20. Altersjahr erwirbt, muss neu eine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen.
    Der Gewinn dieser Verlängerung für die Verkehrssicherheit liegt darin, dass sich das Unfallrisiko nach Bestehen der praktischen Führerprüfung umso mehr reduziert, je mehr Fahrten mit Begleitung stattgefunden haben. Da das Mindestalter für den Erwerb des Führerausweises für Personenwagen nicht angehoben werden soll, kann künftig der Lernfahrausweis bereits im Alter von 17 Jahren erteilt werden. Zudem ist es für gewisse Berufsausbildungen erforderlich, den Führerausweis bereits mit 18 zu haben. Für Personen, die den Lernfahrausweis nach dem 20. Altersjahr erwerben, gilt die alte Regelung weiterhin.

  • 1. Januar 2021

    Für Motorradfahrer: Kein Direkteinstieg mehr in die unbeschränkte Kategorie A

    Wer die leistungsstärksten Motorräder fahren will, muss künftig zuerst mindestens 2 Jahre ein auf 35 kW beschränktes Motorrad der Kategorie A fahren. Der Direkteinstieg in die stärkeren Motorradkategorien ist künftig nur noch für Personen möglich, die berufsmässig auf das Führen solcher Motorräder angewiesen sind, wie lernende Motorradmechaniker, Polizisten oder Verkehrsexperten.

  • 1. Januar 2021

    Einführung der Motorrad-Kategorien gemäss EU-Richtlinien

    Die schweizerischen Kategorien sollen mit jenen der EU harmonisiert werden, zudem soll das Mindestalter auf EU-Niveau gesenkt werden. Künftig sollen Motorräder der 125-er-Klasse bereits ab 16 Jahren geführt werden dürfen (heute in der Schweiz: ab 18 Jahren). Die neue EU-Klasse AM beinhaltet das Recht, Kleinmotorräder zu führen (Höchstgeschwindigkeit 45 km/h, Hubraum maximal 50 cm3 oder Leistung 4 kW). Sie wird in die Unterkategorie A1 integriert. Das Mindestalter beträgt 15 Jahre (heute in der Schweiz: 16 Jahre). Keine Änderung gibt es beim Mindestalter für die Kategorie A beschränkt auf 35 kW (EU=A2), das bei 18 Jahren bleibt.

  • 1. Januar 2021

    Unbefristete Gültigkeit von Ausbildungen und Prüfungen

    Einmal absolvierte Ausbildungen (wie der Kurs Verkehrskunde, die praktische Grundschulung für Motorradfahrer) und bestandene Prüfungen (Theorieprüfung, praktische Prüfung) gelten neu grundsätzlich unbefristet.

  • 1. Januar 2021

    Reissverschluss bei Fahrstreifenabbau und Autobahneinfahrten

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    Beim Abbau von Fahrstreifen ist das Reissverschlusssystem neu obligatorisch. Das gilt überall dort, wo Fahrstreifen enden: Zum Beispiel beim Wechsel von drei auf zwei Fahrstreifen, bei Unfällen oder der Fahrstreifen. Dort lässt jeder Verkehrsteilnehmende auf der weiterführenden Spur einen Verkehrsteilnehmenden vom abgebauten Fahrstreifen nach dem Reissverschlussprinzip vor sich einfädeln. Die Automobilisten müssen die Fahrzeuge von der abgebauten Spur einschwenken lassen. Damit soll verhindert werden, dass bei Fahrstreifenabbauten zu früh auf den verbleibenden Streifen gewechselt wird, wie es heute oft geschieht. So kann der Verkehr besser fliessen. Einschwenkende Fahrzeuglenkende dürfen die Lücke aber nicht erzwingen, sie bleiben vortrittsbelastet.

    Neu gilt das Reissverschlusssystem bei stockendem Verkehr auch bei Autobahneinfahrten. Das Nichtbeachten des Reissverschlussprinzips wird mit einer Ordnungsbusse über CHF 100.00 geahndet.

  • 1. Januar 2021

    Rettungsgasse

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    Neu muss auf Autobahnen eine Rettungsgasse für Einsatzfahrzeuge freigehalten werden, bereits wenn sich der Verkehr nur noch mit Schrittgeschwindigkeit bewegt. Das gilt auch, wenn kein Blaulichtfahrzeug zu sehen oder zu hören ist. Bei zweispurigen Strassen ist die Rettungsgasse zwischen den beiden Spuren zu bilden, bei dreispurigen Strassen immer zwischen dem äussersten linken und dem mittleren Fahrstreifen. Das Nichtbeachten der Rettungsgasse wird mit einer Ordnungsbusse über CHF 100.00 geahndet.

  • 1. Januar 2021

    Rechtsvorbeifahren

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    Auf den Autobahnen gilt nach wie vor das Rechtsfahrgebot. Wenn sich auf dem linken (oder bei dreispurigen Autobahnen auf dem linken und/oder mittleren) Fahrstreifen eine Kolonne gebildet hat, dürfen die Verkehrsteilnehmenden auf der rechten Spur neu mit der nötigen Vorsicht vorbeifahren, auch wenn sich rechts noch keine Kolonne gebildet hat. Das Rechtsüberholen (Ausschwenken auf den rechten Fahrstreifen und Wiedereinschwenken nach links) ist hingegen weiterhin verboten und wird mit einer Ordnungsbusse über CHF 250.00 geahndet.

  • 1. Januar 2021

    100 km/h für leichte Anhängerzüge

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    Wer mit Personen- oder Lieferwagen einen Anhänger zieht, darf auf Autobahnen neu höchstens mit 100 km/h fahren. Der Anhänger darf nicht schwerer als 3,5 Tonnen sein und muss für diese Geschwindigkeit geeignet sein. Das gilt auch für das Zugfahrzeug und die Reifen. Es empfiehlt sich, vor der Fahrt Fragen zu Höchstgeschwindigkeit und -gewicht mit dem Händler oder Importeur oder im Rahmen der Fahrzeugprüfung beim Strassenverkehrsamt abzuklären.

  • 1. Januar 2021

    Rechtsabbiegen bei Rot für Velo und Mofa

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    «Rot ist rot!» Dieser Grundsatz gilt auch weiterhin. Neu ist, dass Rad- und Mofafahrende an Ampeln bei Rot rechts abbiegen dürfen, sofern dies mit einer Tafel mit einem gelben Velo und einem Pfeil signalisiert ist. Dabei muss auf Fussgängerinnen und Fussgänger sowie den Querverkehr geachtet werden, denn diese haben Vortritt. Wenn bei einer Ampel nichts signalisiert ist, gilt Rot auch für Velos und Mofas.

  • 1. Januar 2021

    Primarschulkinder mit Velo auf dem Trottoir

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    Neu dürfen Kinder bis 12 Jahre mit dem Velo das Trottoir benützen – allerdings nur, wenn kein Radweg oder Radstreifen vorhanden ist. Dabei müssen sie auf Fussgängerinnen und Fussgänger Rücksicht nehmen, denn diese haben Vortritt.

  • 1. Januar 2021

    Fahrradstrassen

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    In Tempo-30-Zonen können neu Fahrradstrassen eingerichtet werden. Fahrzeuge auf Fahrradstrassen haben gegenüber einmündenden Strassen Vortritt, d.h. der bisher geltende Rechtsvortritt in Tempo-30-Zonen gilt auf den Fahrradstrassen nicht. Entsprechend ist auf den einmündenden Strassen «Stop» oder «Kein Vortritt» signalisiert. Auf dem Boden können gelbe Velopiktogramme eine Fahrradstrasse kennzeichnen, müssen aber nicht. Tempo 30 gilt weiterhin.

  • 1. Januar 2020

    Pannenstreifenumnutzung (PUN)
    Pannenstreifen werden zu Fahrstreifen

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    Die Pannenstreifenumnutzung – kurz PUN – ist eine von mehreren Massnahmen des Bundesamts für Strassen (ASTRA) gegen die Verkehrsüberlastung auf dem Nationalstrassennetz. Sie verringert Staus auf stark befahrenen Autobahnabschnitten. Dabei werden die Pannenstreifen so umgebaut, dass sie in Spitzenzeiten temporär oder permanent als Fahrstreifen freigegeben werden können. Besonders geeignet ist PUN in städtischen Agglomerationen, um den Verkehr zu verflüssigen, die Sicherheit zu erhöhen und die Umweltbelastung zu senken.

  • 1. Februar 2019

    Praktische Führerprüfung mit Automatikgetriebe

    Wer die praktische Führerprüfung in einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe absolviert und bestanden hat, darf auch handgeschaltete Autos führen und umgekehrt.
    (Art. 88a VZV wird aufgehoben)

    Personen, deren Führerausweis nach altem Recht auf das Führen von Automaten Fahrzeuge beschränkt ist, wird auf Gesuch hin die Beschränkung aufgehoben, wenn keine Fahreignungsmängel einer Aufhebung entgegenstehen.
    (Art. 151l VZV)

    ACHTUNG!
    Art. 26 Abs. 1 SVG
    Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet.

    Wir dürfen also mit einem Fahrzeug nur auf die Strasse, wenn wir es einwandfrei bedienen können.

  • 1. Januar 2016

    Längeres Stück rückwärts fahren ist verboten

    Ein längeres Stück rückwärts fahren ist nur noch erlaubt, wenn keine andere Lösung gefunden wird.

    Art. 17 Abs 3 VRV
    Über längere Strecken ist das Rückwärtsfahren nur zulässig, wenn das Weiterfahren oder Wenden nicht möglich ist.

  • 1. Oktober 2016

    Atem-Alkoholkontrolle

    Am 1. Oktober 2016 wurde die beweissichere Atem-Alkoholkontrolle eingeführt. Ermittelt wird dabei nicht mehr wie viel Alkohol es im Blut hat, sondern wie viel Alkohol im Atem vorhanden ist.

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